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   BGH, 25.07.2023 - XI ZB 18/22   

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https://dejure.org/2023,21583
BGH, 25.07.2023 - XI ZB 18/22 (https://dejure.org/2023,21583)
BGH, Entscheidung vom 25.07.2023 - XI ZB 18/22 (https://dejure.org/2023,21583)
BGH, Entscheidung vom 25. Juli 2023 - XI ZB 18/22 (https://dejure.org/2023,21583)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 02.04.2019 - XI ZR 466/17

    Wirksamkeit des Widerrufs von Verbraucherdarlehensverträgen; Unzureichende

    Auszug aus BGH, 25.07.2023 - XI ZB 18/22
    Dazu gehört eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe er ihnen im Einzelnen entgegensetzt (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteil vom 2. April 2019 - XI ZR 466/17,NJW-RR 2019, 937 Rn. 13 und Senatsbeschluss vom 25. Juni 2019 - XI ZB 30/18, juris Rn. 9, jeweils mwN).

    Der Berufungskläger hat deshalb diejenigen Punkte rechtlicher Art darzulegen, die er als unzutreffend ansieht, und dazu die Gründe anzugeben, aus denen er die Fehlerhaftigkeit jener Punkte und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung herleitet (Senatsurteil vom 2. April 2019, aaO mwN und Senatsbeschluss vom 16. Juli 2019 - XI ZB 10/18, juris Rn. 8).

    Es reicht nicht aus, die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen erster Instanz zu verweisen (Senatsurteil vom 2. April 2019, aaO und Senatsbeschluss vom 25. Juni 2019, aaO, jeweils mwN).

  • BGH, 25.06.2019 - XI ZB 30/18

    Bezeichnung der Umstände für eine Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für

    Auszug aus BGH, 25.07.2023 - XI ZB 18/22
    Dazu gehört eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe er ihnen im Einzelnen entgegensetzt (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteil vom 2. April 2019 - XI ZR 466/17,NJW-RR 2019, 937 Rn. 13 und Senatsbeschluss vom 25. Juni 2019 - XI ZB 30/18, juris Rn. 9, jeweils mwN).

    Es reicht nicht aus, die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen erster Instanz zu verweisen (Senatsurteil vom 2. April 2019, aaO und Senatsbeschluss vom 25. Juni 2019, aaO, jeweils mwN).

  • BGH, 09.11.2004 - XI ZB 6/04

    Anforderungen an die Einwilligung der Gegenpartei in die Verlängerung der

    Auszug aus BGH, 25.07.2023 - XI ZB 18/22
    Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss gewahrt sein müssen (Senatsbeschluss vom 9. November 2004 - XI ZB 6/04, BGHZ 161, 86, 87 mwN), sind nicht erfüllt.
  • BGH, 16.07.2019 - XI ZB 10/18

    Wirksamkeit des Widerrufs der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags

    Auszug aus BGH, 25.07.2023 - XI ZB 18/22
    Der Berufungskläger hat deshalb diejenigen Punkte rechtlicher Art darzulegen, die er als unzutreffend ansieht, und dazu die Gründe anzugeben, aus denen er die Fehlerhaftigkeit jener Punkte und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung herleitet (Senatsurteil vom 2. April 2019, aaO mwN und Senatsbeschluss vom 16. Juli 2019 - XI ZB 10/18, juris Rn. 8).
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